DFV: Fleischerhandwerk vom „Tarifvertrag Fleischwirtschaft“ ausgenommen

Für die Industrieunternehmen der Fleischwirtschaft wurde ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen, in dem unter anderem ein Mindestlohn von 11,00 Euro je Stunde (seit 1. Januar 2022) vereinbart wurde. Alle Unternehmen des Fleischerhandwerks – auch die größeren – sind aus dem Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen. Der DFV hatte sich im Vorfeld beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für diese Ausnahme eingesetzt.

DFV: Fleischerhandwerk vom „Tarifvertrag Fleischwirtschaft“ ausgenommen
Der im neuen Tarifvertrag für Industrieunternehmen der Fleischwirtschaft festgelegte neue Mindestlohn von 11,00 Euro je Stunde gilt – größenunabhängig – nicht für fleischerhandwerkliche Betriebe. - © DFV

Hintergrund ist, dass der Tarifvertrag, den die Industrieverbände mit den Gewerkschaften ausgehandelt haben, für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Das heißt, er gilt nicht nur für diejenigen Betriebe, die den tarifschließenden Verbänden angehören, sondern für alle Unter-nehmen der Branche. Diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfolgte nun per Verordnung durch das BMAS, die heute im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Eine Formulierung im Tarifvertrag hatte den Protest des DFV ausgelöst. Zwar ist dort erwähnt, dass die Unternehmen des Fleischerhandwerks ausgenommen sind, jedoch sollte das nicht für diejenigen Betriebe gelten, die mehr als 49 Mitarbeiter beschäftigen, wobei Verkaufskräfte nicht mitzählen. Diese Abgrenzung wurde gesetzlich im GSA Fleisch verwendet, das zur Eindämmung der Zustände in der Fleischindustrie Ende letzten Jahres geändert wurde. Schon damals hatte sich der DFV gegen eine Abgrenzung von Industrie und Handwerk allein anhand der Mitarbeiterzahl eingesetzt. Damit konnte man sich nicht durchsetzen, allerdings mit der Zusicherung, dass diese Abgrenzung ausschließlich im GSA Fleisch und keinesfalls anderweitig verwendet wird.

Genau das drohte nun. Bei einer Umsetzung der Allgemeinverbindlichkeit durch Rechtsverordnung des Ministeriums bestand die Gefahr, dass sich dieses Abgrenzungskriterium verfestigt und künftig auch bei anderen Regelungen angewendet wird. Das BMAS ist jedoch der Argumentation des DFV gefolgt und hat in der Verordnung zur Allgemeinverbindlichkeit ausdrücklich eingefügt, dass die Abgrenzung nach der Mitarbeiterzahl nicht zur Anwendung kommt, sondern dass alle Betriebe des Fleischerhandwerks ausgenommen sind.

Für das Fleischerhandwerk gilt damit auch weiterhin der gesetzliche Mindestlohn von 9,82 Euro pro Stunde.

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